Die Pflegereform 2023 – wichtige Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mit der Pflegereform 2023 sollen Pflegegeld und Pflegesachleistungen Stück für Stück erhöht werden. Zugleich steigen die Beiträge für die Pflegekasse für kinderlose Arbeitnehmer, während Personen mit zwei Kindern oder mehr weniger zahlen. Diese Veränderungen bringt …

Mit der Pflegereform 2023 sollen Pflegegeld und Pflegesachleistungen Stück für Stück erhöht werden. Zugleich steigen die Beiträge für die Pflegekasse für kinderlose Arbeitnehmer, während Personen mit zwei Kindern oder mehr weniger zahlen.

Diese Veränderungen bringt die Pflegereform

Bereits zum 1. Juli 2023 sind die ersten Neuerungen der Pflegereform in Kraft getreten. Damals wurde der allgemeine Beitragssatz von 3,05 auf 3,4 Prozent erhöht. Außerdem ist der Beitragszuschlag, der zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz gezahlt werden muss, jetzt an die Anzahl der Kinder gekoppelt. Nach und nach sollen weitere Veränderungen eingeführt werden.

Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge für die Pflege im Heim angehoben, sodass der Eigenanteil der Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 geringer ausfällt. Für den 1. Januar 2025 ist außerdem eine Erhöhung aller weiteren Pflegeleistungen um 4,5 Prozent angesetzt. Zusätzlich sollen Menschen, die ihre Angehörigen pflegen, pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld beantragen können.

Auch die Pflegefachkräfte dürfen sich auf Veränderung freuen. Geplant ist die Gründung eines Kompetenzzentrums für Digitalisierung in der Pflege, das neue Pflegeanwendungen sowie eine verpflichtende Telematikinfrastruktur auf den Weg bringen soll.

Ab zwei Kindern sinkt der Beitrag

Da der Beitragszuschlag anhand der Kinder berechnet wird, steigen die Kosten nicht nur für Kinderlose. Auch Arbeitnehmer mit nur einem Kind müssen mehr zahlen. Wer aber mindestens zwei Kinder hat, kann finanziell von der Pflegereform profitieren. Der Arbeitgeber zahlt 1,7 Prozent (in Sachsen nur 1,2 Prozent), sodass der Arbeitnehmeranteil aufgrund der verschiedenen Zuschläge stark schwanken kann:

  • 1 Kind: 1,7 Prozent Arbeitnehmeranteil
  • 2 Kinder: 1,45 Prozent Arbeitnehmeranteil
  • 3 Kinder: 1,2 Prozent Arbeitnehmeranteil
  • 4 Kinder: 0,95 Prozent Arbeitnehmeranteil
  • 5 Kinder: 0,7 Prozent Arbeitnehmeranteil

Ab fünf Kindern und mehr sinkt der Zusatzbeitrag nicht mehr. Außerdem gelten die oben genannten Zahlen lediglich für Kinder unter 25 Jahren. Dafür werden aber auch Stiefkinder, Pflegekinder und Adoptivkinder mit in die Berechnung einbezogen. In Sachsen zahlen alle Arbeitnehmer mit Kindern grundsätzlich 0,5 Prozent mehr.

Kinderlose werden stärker belastet

Arbeitnehmer ohne Kinder müssen seit dem ersten Juli 2023 einen Beitragssatz von 4 Prozent zahlen. Zu dem allgemeinen Beitragssatz von 3,4 Prozent gesellt sich also ein Zuschlag von 0,6 Prozent. Früher lag er bei 0,35 Prozent. Einen Teil davon trägt der Arbeitgeber, sodass letztendlich noch 2,3 Prozent auf den Arbeitnehmer entfallen. Die einzige Ausnahme bilden kinderlose Arbeitnehmer unter 23 Jahren. Sie müssen keinen Beitragszuschlag entrichten und zahlen so nur den Basisbeitrag von 3,4 Prozent. Da der Arbeitgeber 1,7 Prozent übernimmt, müssen kinderlose Personen unter 23 Jahren also nur 1,7 Prozent aus eigener Tasche zahlen.

Arbeitgeber tragen einen Anteil von 1,7 Prozent

Vor der Pflegereform lag der Arbeitgeberanteil für den Beitragssatz in der Pflegeversicherung unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmer mit oder ohne Kinder handelte bei 1,525 Prozent. Seit dem 1. Juli 2023 ist dieser Anteil auf 1,7 Prozent gestiegen. Für Arbeitgeber bedeutet die Pflegereform außerdem, dass sie in Erfahrung bringen müssen, wie viele Kinder ihre Arbeitnehmer haben. Bis zum 30. Juni 2025 können sie das ohne Nachweis tun und lediglich eine Selbstauskunft erfragen. Nach Ablauf dieses Datums sollte aber die Existenz der Kinder überprüft werden. Das kann zum Beispiel mithilfe einer Geburtsurkunde geschehen. Außerdem soll es ab 2025 im Laufe des Jahres möglich werden, die Anzahl der Kinder über ein digitales Abrufverfahren zu verifizieren.